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   OLG München, 16.12.1997 - 13 W 3259/97   

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https://dejure.org/1997,3643
OLG München, 16.12.1997 - 13 W 3259/97 (https://dejure.org/1997,3643)
OLG München, Entscheidung vom 16.12.1997 - 13 W 3259/97 (https://dejure.org/1997,3643)
OLG München, Entscheidung vom 16. Dezember 1997 - 13 W 3259/97 (https://dejure.org/1997,3643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umfang der Kostentragungspflicht des Antragstellers bei Rücknahme des Antrags im selbständigen Beweisverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 592
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Der Kostenbeschluß umfaßt auch die durch einen Streithelfer des Antragsgegners verursachten Kosten, die gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 101 ZPO vom Antragsteller zu tragen sind (OLG München, BauR 1998, 592; Siegburg, Zur Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren und Hauptsacheprozeß, Festschrift für Jack Mantscheff zum 70. Geburtstag, S. 405, 407).
  • OLG Köln, 29.11.2004 - 22 W 27/04

    Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren

    Es wäre unbillig, den Streithelfer insoweit schlechter zu stellen als den Antragsgegner, obwohl sich seine Interessenlage im Hinblick auf die Kostenerstattung nicht von der des Antragsgegners unterscheidet (OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829; OLG München, BauR 1998, 592; Herget, MDR 1991, 314).

    Wenn man aber Streitverkündung und Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren mit der - im Anschluss an die Entscheidung BGHZ 134, 190 (= NJW 1997, 859) - heute wohl herrschenden und auch vom Senat geteilten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für zulässig hält (OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1726; KG NJW-RR 2000, 514; OLG München, BauR 1998, 592; OLG Karlsruhe, MDR 1998, 239; OLG Oldenburg, NJW-RR 1995, 829; OLG Köln, OLGZ 1993, 485 = NJW 1993, 1661; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 66 Rn. 2 a mit Hinweis auf die Bestätigung dieser Rechtsprechung durch das SchuldRModG; Musielak/Huber, ZPO, 3.Aufl., § 487 Rn.2; vgl. ferner die Nachweise bei Kießling, NJW 2001, 3668, Fußnote 2), dann ist es nur konsequent, dem Streithelfer auch die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Weg über die Fristsetzung zur Klageerhebung (§ 494 a Abs. 1 ZPO) eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO herbei zu führen.

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2016 - 22 W 6/16

    Selbständiges Beweisverfahren: Streithelfer kann Klageerhebung erzwingen!

    Da die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig ist, der Streithelfer sogar eigene Sachanträge stellen kann, ist es folgerichtig, die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner gelten, auch auf den Streithelfer anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2004, VII ZB 32/03, NZBau 2005, 42; OLG München, 16.12.1997, 13 W 3259/97, BauR 1998, 592).
  • OLG Koblenz, 08.09.2009 - 2 W 377/09

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenantrag des Streithelfers

    Es erschiene unbillig, den Streithelfer insoweit schlechter zu stellen als den Antragsgegner, obwohl sich seine Interessenlage im Hinblick auf die Kostenerstattung nicht von der des Antragsgegners unterscheidet (OLG München, BauR 1998, 592; Herget, MDR 1991, 314).

    Sind aber Streitverkündung und Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren nach herrschender Auffassung in Rechtssprechung und Literatur zulässig (vgl. BGH NJW 1997, 895; KG NJW-RR 2000, 514, OLG München BauR 1998, 592; OLG Karlsruhe MDR 1998, 239; OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829; OLG Köln NJW 1993, 1661; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 66 Rn. 2 a m. w. N.), ist es nur konsequent, dem Streithelfer auch die Möglichkeit zu eröffnen, auf dem Weg über die Fristsetzung zur Klageerhebung (§ 494 a Abs. 1 ZPO) eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO herbeizuführen.

  • OLG Nürnberg, 02.05.2006 - 13 W 985/06

    Auferlegung der Kosten eines Nebenintervenienten

    Zwar können nach dieser Vorschrift auch die einem beigetretenen Streitverkündeten entstandenen Kosten dem Antragsteller auferlegt werden (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rn. 4; OLG Oldenburg NJW-RR 1935, 82S; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 214; für den Fall der Antragsrücknahme auch OLG München BauR 1998, 592).
  • OLG München, 19.10.2004 - 1 W 2347/04

    Zum Umfang des Kostenausspruches nach Klagerücknahme

    Ebenso wie ein Antragsteller dann, wenn er den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zurücknimmt, nicht nur die Kosten des Antragsgegners sondern zusätzlich die der dem Antragsgegner beigetretenen Streitverkündeten zu tragen hat (OLG München, Beschluss vom 16.12.1997, 13 W 3259/97 = BauR 1998, 592), trifft ihn diese Kostenfolge auch dann, wenn eine Klage gegen die Gegner, denen der Streitverkündete beigetreten ist, nicht erhoben wird.
  • OLG Köln, 06.12.1998 - 27 W 13/98

    Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren

    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung nunmehr der herrschenden Meinung an, wonach bei einer Antragsrücknahme im selbständigen Beweisverfahren die Kosten des Verfahrens unter analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen sind (vgl. OLG München BauR 1998, 592; OLG Celle NdsRpfl 1998, 26; OLG Düsseldorf BauR 1997, 349; KG NJW-RR 1996, 968; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1150; OLG Köln OLGZ 1994, 236; OLG Nürnberg MDR 1994, 623; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 1406; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl., § 91 Rz. 13, Stichwort: Selbständiges Beweisverfahren).
  • LG Rottweil, 30.04.2002 - 3 OH 18/99

    Kostentragungspflicht bezüglich der Kosten des dem Antragsgegner beigetretenen

    Die genannte Auffassung wird allgemein vertreten (OLG München BauR 98, 592; OLG Oldenburg NJW-RR 95, 829 f; Zöller-Herget, 23. Auflage, Rdn. 4 zu § 494 a; Weise, Praxis des selbständigen Beweisverfahrens, Rdn. 346).
  • LG Koblenz, 14.03.2006 - 8 OH 41/03
    Es ist zwischenzeitlich auch anerkannt, dass durch eine isolierte Kostenentscheidung, die ansonsten im selbständigen Beweisverfahren nicht vorgesehen ist, den Antragstellern entsprechend § 269 Abs. 111 Satz 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen sind, wenn diese den Antrag auf Durchführung des Beweisverfahrens zurückgenommen haben (OLG München, BauR 1998, 592).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2004 - 23 W 60/04

    Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers

    Gegen die Entscheidung wendet der 2. Streithelfer der Antragsgegnerin lediglich ein, die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend, weil die Antragstellerin, nachdem die Hauptsache durch einen Vergleich geregelt worden war, das selbständige Beweisverfahren nicht für beendet erklärt (vgl. OLG Frankfurt am Main, BauR 2004, 536 f), sondern den diesbezüglichen Antrag zurückgenommen habe (vgl. OLG München, BauR 1998, 592).
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